Untersuchungsmaxime — Untersuchungsmaxime, im Gegensatz zur Verhandlungsmaxime (s. d.) der prozessuale Grundsatz, daß der Richter, ohne an die Anträge und Angaben der Parteien gebunden zu sein, selbsttätig die Wahrheit in der ihm vorliegenden Rechtssache zu erforschen … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Untersuchungsmaxime — ⇡ Offizialmaxime … Lexikon der Economics
Offizialmaxime — (Offizialprinzip), der Grundsatz des Prozeßrechts, nach dem die Geltendmachung des den Gegenstand des Prozesses bildenden Anspruches jeder Verfügung der Beteiligten entzogen ist. Dieser Grundsatz, der in Deutschland für das Strafverfahren gilt,… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Verhandlungsmaxime — (Verhandlungsprinzip) nannte man im gemeinen Prozeß den Grundsatz, daß der Richter bei seinem Vorgehen die Anträge der Parteien abzuwarten habe und an die Angaben derselben gebunden sei. Dieser, auch andre Gesetzgebungen beherrschende Grundsatz… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Verhandlung — Verhandlung, die Beleuchtung eines Gegenstandes durch gegenseitige Mittheilung (s. Civilproceß); Verhandlungsmaxime, s. Untersuchungsmaxime … Herders Conversations-Lexikon