Untersuchungsmaxime

Untersuchungsmaxime

Untersuchungsmaxime, wobei der Richter von sich aus untersucht, verfolgt, im Gegensatz zur Verhandlungsmaxime im Civilproceß und zum Anklagesystem im Strafproceß, wo der Richter sich von den Parteien das Material vortragen läßt u. nur über das Vorgetragene entscheidet.


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  • Untersuchungsmaxime — Untersuchungsmaxime, im Gegensatz zur Verhandlungsmaxime (s. d.) der prozessuale Grundsatz, daß der Richter, ohne an die Anträge und Angaben der Parteien gebunden zu sein, selbsttätig die Wahrheit in der ihm vorliegenden Rechtssache zu erforschen …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Untersuchungsmaxime — ⇡ Offizialmaxime …   Lexikon der Economics

  • Offizialmaxime — (Offizialprinzip), der Grundsatz des Prozeßrechts, nach dem die Geltendmachung des den Gegenstand des Prozesses bildenden Anspruches jeder Verfügung der Beteiligten entzogen ist. Dieser Grundsatz, der in Deutschland für das Strafverfahren gilt,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Verhandlungsmaxime — (Verhandlungsprinzip) nannte man im gemeinen Prozeß den Grundsatz, daß der Richter bei seinem Vorgehen die Anträge der Parteien abzuwarten habe und an die Angaben derselben gebunden sei. Dieser, auch andre Gesetzgebungen beherrschende Grundsatz… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Verhandlung — Verhandlung, die Beleuchtung eines Gegenstandes durch gegenseitige Mittheilung (s. Civilproceß); Verhandlungsmaxime, s. Untersuchungsmaxime …   Herders Conversations-Lexikon

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