Einkindschaft

Einkindschaft

Einkindschaft, obrigkeitlich genehmigter Vertrag in die 2. Ehe eintretender Eltern unter sich und mit den Kindern 1. Ehe, daß die letztern (Vorkinder) gegenüber dem Stiefvater od. der Stiefmutter in das Familienverhältniß leiblicher erbfähiger Kinder eintreten. Kommt nur in einzelnen Orten vor in Franken, Schwaben und am Rhein; in manchen Landrechten ist das ganze Institut verboten.


http://www.zeno.org/Herder-1854.

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  • Einkindschaft — (Unio prolium, Pariatio), ein Vertrag zwischen Eheleuten u. ihren Kindern aus einer Vorehe, durch welchen die letzteren, die sogenannten Vorkinder, auf ihre Rechte u. Ansprüche bezüglich des bisher in fortgesetzter Gütergemeinschaft gehaltenen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Einkindschaft — liegt vor, wenn in einer Ehe Kinder eines der Ehegatten, die nicht aus dieser Ehe stammen, mit den aus dieser Ehe stammenden Kindern kraft Vertrages gleiche Kindesrechte haben. Die E. ist besonders bei ehelicher Gütergemeinschaft sehr zweckmäßig… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Einkindschaft — (Unĭo prolĭum), derjenige Vertrag, welchen ein zur Wiederverheiratung schreitender überlebender Ehegatte und dessen künftiger Ehegatte einerseits mit den aus der frühern Ehe vorhandenen Kindern (Vorkindern) andererseits dahin abschließen, daß die …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Einkindschaft — Ein|kind|schaft 〈f.; 20; unz.; Rechtsw.; früher〉 Gleichberechtigung der vorehel. u. ehel. Kinder * * * Einkindschaft,   lateinisch Unio prolium, die seit dem 13. Jahrhundert v. a. im fränkischen Rechtsgebiet aufkommende Sitte, die erstehelichen… …   Universal-Lexikon

  • Einkindschaft, die — Die Einkindschaft, plur. die en, ein im Hochdeutschen veraltetes aber im Oberdeutschen noch völlig übliches Wort, diejenige Anordnung zu bezeichnen, durch welche Kinder verschiedener Ehen in der Erbschaft einander gleich gemacht werden;… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Nachkinder — Nachkinder, die aus der zweiten Ehe des Vaters od. der Mutter entspringenden Kinder, welche mit den Stiefkindern rücksichtlich der Erbfolge der Eltern in gleiches rechtliches Verhältniß gesetzt werden, s. Einkindschaft …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Pariation — (v. lat.), 1) die baare Bezahlung; 2) Zeugniß, daß ein Schuldner seinen Gläubiger bezahlt hat, bes. bei Concurssachen; 3) so v.w. Einkindschaft …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Reservaten — (lat. Reservata), 1) jedes Recht, dessen Ausübung der gesetzmäßig Berechtigte bei Uebertragung eines Theiles der Gewalt an einen Dritten sich speciell vorbehalten hat; 2) die bei der Einkindschaft (s.d.) dem einen Ehegatten gegen die Regeln eines …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Unĭo [2] — Unĭo (lat.), Vereinigung, Bund. U. electorum, ein Vertrag zwischen allen Kurfürsten zur gegenseitigen Verteidigung der kurfürstlichen Rechte u. Prärogativen, welcher zuerst 1338 geschlossen u. 1558, 1745 (wiewohl hier nicht unter Beitritt von… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Vorkinder — Vorkinder, Kinder aus einer früheren Ehe, s.u. Einkindschaft …   Pierer's Universal-Lexikon

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