- Orden [1]
Orden, franz. ordres, engl. orders (vom lat. ordo, Ordnung, Reihe, Klasse, Stand), Vereine, deren Mitglieder durch bestimmte Regeln miteinander verbunden sind. Näher sind die O. entweder a) geistliche, deren Mitglieder sich durch ein feierliches Gelübde verbunden haben, nach einer bestimmten Regel zu leben u. ihr Leben der Verwirklichung religiöskirchlicher Zwecke zu widmen, s. Anachoreten, Kloster, die Artikel über die einzelnen Kloster-O. u. Congregationen; od. es sind b) geistliche Ritter-O., Vereine von Rittern, zur Zeit der Kreuzzüge für Hospitalität, geregelte Religionsübung u. beständigen Kampf gegen die Ungläubigen gestiftet u. dem päpstlichen Stuhle unterthan; s. Deutscher Orden, Johanniterorden, Templer od. Tempelherren, dazu Alcantara, Avisorden, Calatrava u.s.f.; vergl. Orden, weltliche. Endlich nannten sich O. c) auch Vereine für Beförderung von Kunst u. Wissenschaft, namentlich der Dichtkunst, z.B. der Pegnitzorden, die Fruchtbringende Gesellschaft (s. d), sowie d) geheime Gesellschaften mit kirchlich-politischen Zwecken, s. Carbonari, Freimaurer, Illuminaten, Tugendbund. – Vor dem und außerhalb des Christenthums finden sich nicht nur Spuren von geistlichem O. swesen, z.B. bei den Pythagoräern, im Judenvolke bei den Essenern u. Therapeuten, in Indien bei den Dewadasis (Götterdienerinen), sondern die Buddhaisten haben namentlich in Tibet ein äußerlich sehr merkwürdig entwickeltes Mönchthum, die Zahl der Klöster u. klösterlichen Vereine ist bei den Mohammedanern groß u. ihre Derwische u. Fakirs is. d. Art.) haben die 3 Gelübde der christlichen O. (Gehorsam, Armuth, Keuschheit), sowie die Ascese mancher derselben oder minder nachgeahmt. Aber seine wahre Ausbildung verdankt das O.swesen lediglich dem Christenthum, weil nur dieses das wahre Ideal eines sittlich vollkommenen Lebens besitzt und die rechte Art und Weise, wie sich der Einzelne Gott u. dem Nächsten gänzlich zu opfern vermag, kennt. – O.sgeistlicher, der einem geistlichen Orden angehörende Kleriker; O.sobere, die Vorsteher, denen die Beaufsichtigung und Regierung eines O. zusteht (General, Provincial, Definitor u.s.f.); O.sprofeß, die feierliche und öffentliche Ablegung der durch die Regel eines O.s vorgeschriebenen Gelübde. – Vgl. Ordination.
http://www.zeno.org/Herder-1854.