- Erzbischof
Erzbischof (lat. archiepiscopus, Oberaufseher, metropolita, der Vorsteher einer Mutterkirche), ist Bischof einer eigenen Diöcese, eines Erzbisthums und hat zugleich leitende Obergewalt über andere, gewöhnlich kleinere Diöcesen, im Ganzen über eine Kirchenprovinz. Der Ursprung der erzbischöfl. Gewalt ruht in der Aufsicht, welche die Vorsteher der von den Aposteln in großen Städten gegründeten Metropolen oder Stammkirchen natur- und sachgemäß über die ringsum aufblühenden Tochterkirchen ausübten. Im 4. Jahrh. hieß der Vorsteher einer Kirche ersten Ranges Primas, Exarch oder archiepiscopus der einer Kirche zweiten Ranges Metropolit. Letzterer Name wurde für die Bischöfe aller größern Städte um so mehr gebräuchlich, je mehr sich in den großen Hauptstädten die Patriarchate und in Rom der Primat ausbildeten. Seit dem 9. Jahrh. wurde im Abendlande der Ausdruck E. mit Metropolit gleichbedeutend. – Manche Rechte der E.e sind päpstliche Reservatrechte geworden. Gegenwärtig ist der E. a) die Appellationsinstanz bei Erkenntnissen bischöfl. Vicariate und Consistorien und Wächter des Vollzuges der Vorschriften des Tridentinerconciles hinsichtlich der Diöcesanseminarien und der Residenzpflicht der Suffraganbischöfe. – Seitdem Patriarchen und Primaten keine lebendigen Mittelglieder mehr zwischen dem Papst und E. bilden, schließt sich letzterer unmittelbar an den Papst an und genießt b) kirchliche und politische Ehrenrechte. Zu den erstern gehört das Pallium, seit dem 5. Jahrh. das Symbol der Vereinigung des E.s mit dem päpstlichen Stuhl und das Kreuz, welches dem E. bei feierlichen Gelegenheiten in seiner Provinz vorgetragen wird. Die Reichsverfassung stellte die E.e den Fürsten gleich, doch seit 1806 hängt die politische Stellung derselben zumeist von den Staatsregierungen ab. In Oesterreich gelten die E.e von Wien, Salzburg, Prag u.s.f. noch als Fürsten, in Bayern und in der oberrheinischen Kirchenprovinz als Excellenzen mit dem Range unmittelbar nach den Staatsministern, in Preußen ist in Breslau ein Fürstbischof u. stehen die E. sonst den Oberpräsidenten gleich und werden mit »Ew. erzbischöfl. Gnaden« angeredet. – Vergl. d. Art. Bischof und Dr. J. Mastʼs: »Dogmatisch-historische Abhandlung über die rechtliche Stellung der E. ein der kathol. Kirche«, Freiburg i. Br. 1847, 8.
http://www.zeno.org/Herder-1854.