- Taufe
Taufe, lat. baptisma oder baptismus, unter den 7 hl. Sakramenten das erste, durch welches der Mensch in die Kirche Gottes aufgenommen u. zum Empfange der übrigen Sakramente befähigt wird. Das den Einsetzungsworten Christi bei Matth. 28,19. entsprechende äußere Zeichen ist außer der Abwaschung des Täuflings mit Wasser das Aussprechen der Worte: Ich taufe dich im Namen des Vaters u.s.f. Die T. tilgt im Menschen die Erbsünde aus, jedoch ohne die Folgen derselben: Tod, Begierlichkeit und die Mühsale des Lebens aufzuheben, die uns Haß gegen die Sünde lehren u. Gelegenheit geben, Verdienste für den Himmel zu erwerben; ferner löscht sie die etwaigen wirklichen Sünden des Täuflings sammt den Folgen derselben aus und verleiht der Seele die heiligmachende Gnade, die geistige Wiedergeburt, endlich drückt sie derselben ein unauslöschliches Merkmal ein (Apg. 2,28; Tit. 3,5); das nothwendigste Sakrament ist die T., weil ohne sie Niemand selig werden und zur Anschauung Gottes gelangen kann (Joh. 3,5), wobei aber angenommen wird, daß auch für die ungetauft gestorbenen Kinder die Fortdauer ihres Lebens eine Wohlthat Gottes sein werde u. wobei ferner sehr zu beachten ist, daß die Kirche Ersatzmittel der wirklichen T. oder Wasser-T. hat. Letzteres ist außer der Blut-T. (s. d. betr. Art.) die sogen. Begierd-T., welche in der vollkommenen Liebe Gottes u. in dem lebendigen Vorsatze besteht, alles zu thun, was Gott zum Heile verordnet hat, also auch gegebenen Falls die T. zu empfangen (1 Joh. 4, 7). T.en soll nur der Priester und zwar der Pfarrgeistliche des Ortes, wo der Täufling geboren wurde oder lebt, im Nothfall aber kann Jedermann t. n, sogar der Nichtkatholik (Ketzer-T.), insofern er alles zur Taufe Nöthige beobachtet (die Absicht hat, wirklich im Sinne der Kirche zu t. n, den Täufling mit Wasser begießt und die Taufformel ausspricht). Ueber den Namen, den der Täufling erhält, s. Taufname; die kirchlichen Gebräuche bei der T. (weißes Kleid, brennende Kerze, Beschwörungen, Salbung mit Chrisam u.s.f.) sind uralt und voll tiefen Sinnes. Die Taufpathen sind diejenigen Personen, welche im Namen des unmündigen Täuflings das Glaubensbekenntniß sowie die Taufgelübde ablegen, in Ermanglung der Eltern für eine kath. Erziehung sorgen sollen, weßhalb sie selber unbescholtene Katholiken sein müssen. In der Regel läßt die Kirche nur Einen eigentlichen Taufpathen u. höchstens 2, einen Pathen und eine Pathin zu, aus der Pathenschaft aber ergibt sich eine geistliche Verwandtschaft u. daraus weiter ein Ehehinderniß zwischen dem T.nden, Getauften und dessen Eltern sowie zwischen den Pathen, dem Getauften u. dessen Eltern.
http://www.zeno.org/Herder-1854.