Investitur

Investitur

Investitur (mittelalterlich lat. Wort von vestire = bekleiden), Einkleidung, gesetzmäßige Einweisung in den Besitz einer beweglichen Sache, dann Belehnung, besonders aber die Belehnung mit Ring und Stab, womit vor Gregor VII. weltliche Herren Bischöfe und Aebte in ihre Aemter u. Pfründen einsetzten. Nach dem Kirchenrechte ist I., provisio canonica, die gesetzmäßige Verleihung eines Kirchenamtes, welche durch den competenten Kirchenobern an ein geeignetes Subject innerhalb einer bestimmten Zeit und in canonischer Weise zu geschehen hat. Beim Bischofe heißt die Einführung in Amt und Pfründe Inthronisation u. findet gleichzeitig mit seiner Consecration in feierlicher Weise statt; bei Geistlichen geringeren Ranges heißt sie Installation u. geschieht je nach den verschiedenen Ländern u. Kirchenprovinzen auf verschiedene Weise. I.- oder Obedienzeid, das feierliche Versprechen, wodurch der Erzbischof u. Bischof bei seiner Consecration dem Papste, der Diöcesancleriker bei seiner Weihe sowie bei der Uebernahme eines ständigen Kirchenamtes sich seinem Bischofe im Acte der I. zum Gehorsam verpflichtet. Ueber den I.streit s. Gregor VII. u. Heinrich IV., Calixt II., Concordat, Lothar II. – Investiren, einkleiden, in ein Kirchenamt einführen.


http://www.zeno.org/Herder-1854.

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  • Investitur — (von lat. vestire = bekleiden) bezeichnet die Praxis der Einweisung in ein Amt oder das Eigentumsrecht an Grundbesitz. Entscheidend für die Investitur ist die Benutzung von Symbolen, welche bei dem entsprechenden Akt überreicht werden. Der Streit …   Deutsch Wikipedia

  • Investitur — Investitur, 1) Einsetzung, bes. in ein Amt, so die J. der Hospodare der Moldau u. Walachei; 2) Belehnung Jemandes mit den zu dessen Amte gehörenden Besitzungen u. Gütern; so Investitŭra ecclesiastĭca, Belehnung mit einem Kirchengute; 3) die der J …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Investitūr — (mittellat., »Einkleidung«), Verleihung namentlich eines Amtes oder des Eigentumsrechts an einem Grundstück; dann überhaupt soviel wie Belehnung (s. Lehnswesen). Im mittelalterlichen Kirchenrecht ist Investiturrecht das Recht des deutschen Königs …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Investitur — Investitūr (lat., »Einkleidung«), Einführung in ein Besitzrecht, Belehnung, bes. kirchlich die Belehnung der Bischöfe mit Ring und Stab als Zeichen ihres Besitzrechts …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Investitur — Investitur, Einkleidung, feierliche Einsetzung, Einweihung, Belehnung mit einem geistlichen Amte, welche die Bischöfe und Aebte seit dem Entstehen des Lehnswesens von dem Landesfürsten annehmen mußten. Die Zeichen dieser Belehnung waren der Ring… …   Damen Conversations Lexikon

  • Investitur — In|ves|ti|tur 〈[ vɛs ] f. 20〉 Einweisung, Einsetzung (bes. eines Geistlichen) in ein Amt [<mlat. investitura „Einkleidung“; zu lat. vestis „Kleid“] * * * In|ves|ti|tur, die; , en [mlat. investitura = Einsetzung in ein Amt, eigtl. = Einkleidung …   Universal-Lexikon

  • Investitur — investieren »Kapital (langfristig in Sachgütern) anlegen«: Das Verb wurde bereits in mhd. Zeit (mhd. investieren) in der Bed. »feierlich mit den Zeichen der Amtswürde bekleiden« (= »in ein Amt einführen«) aus mlat. investire (lat. in vestire… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Investitur — In|ves|ti|tur 〈 [ vɛs ] f.; Gen.: , Pl.: en〉 Einweisung, Einsetzung (bes. eines Geistlichen) in ein Amt; Syn. Vestitur; Ggs.: Devestitur [Etym.: <mlat. investitura »Einkleidung«; zu lat. vestis »Kleid«] …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Investitur — In|ves|ti|tur die; , en <aus gleichbed. mlat. investitura, eigtl. »Einkleidung, Einsetzung«, zu lat. investire, vgl. 1↑investieren>: 1. a) Einweisung in ein niederes geistliches Amt (kath. Pfarramt); b) im Mittelalter feierliche Belehnung… …   Das große Fremdwörterbuch

  • investitur — in|ve|sti|tur sb., en (HISTORISK udnævnelse af kirkelige embedsmænd) …   Dansk ordbog

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