Austrägalgericht — (Staats u. Rechtsw.). Wenn eine Streitsache im Mittelalter zwischen Fürsten, Prälaten, Rittern u. Städten nicht durch Gewalt (Faustrecht), sondern durch freundliche Auseinandersetzung, namentlich durch, von den Parteien gewählte Schiedsrichter… … Pierer's Universal-Lexikon
Austrägālgericht — Austrägālgericht, s. Austräge … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Austrägalgericht — [latinisierte Bildung zu veraltet deutsch Austrag »Ausgleich«, »Schiedsgericht«], ein seit dem 14. Jahrhundert für Streitigkeiten zwischen Fürsten, Prälaten, Städten und Rittern zuständiges Schiedsgericht. Im Deutschen Bund wurde die… … Universal-Lexikon
Austrägalgericht — Unter Austrägalgerichtsbarkeit (latinisiert zu Austrag) verstand man im deutschsprachigen Raum seit dem 14. Jahrhundert eine Form der Schiedsgerichtsbarkeit, die für die Entscheidung von (zivilen) Rechtsstreitigkeiten zwischen (geistlichen und… … Deutsch Wikipedia
Austrägal — Unter Austrägalgerichtsbarkeit (latinisiert zu Austrag) verstand man im deutschsprachigen Raum seit dem 14. Jahrhundert eine Form der Schiedsgerichtsbarkeit, die für die Entscheidung von (zivilen) Rechtsstreitigkeiten zwischen (geistlichen und… … Deutsch Wikipedia
Austrägalgerichtsbarkeit — Unter Austrägalgerichtsbarkeit (latinisiert zu Austrag) verstand man im deutschsprachigen Raum seit dem 14. Jahrhundert eine Form der Schiedsgerichtsbarkeit, die für die Entscheidung von (zivilen) Rechtsstreitigkeiten zwischen (geistlichen und… … Deutsch Wikipedia
Schiedsrichter — (Arbiter), eine od. mehre Personen, welchen durch Vereinigung mehrer in einer Rechtsdifferenz befangener Personen die Befugniß übertragen wird, die Sache durch ihren Ausspruch zu entscheiden, so daß die Personen, welche die Vereinigung… … Pierer's Universal-Lexikon
Bundesschiedsgericht — Bundesschiedsgericht, eine eigenthümliche Instanz des deutschen Bundesrechts, welche durch einen Bundesbeschluß vom 30. Oct. 1834 geschaffen wurde. Die Idee zur Errichtung des B s wurde zuerst auf den Wiener Ministerialconferenzen gefaßt, u.… … Pierer's Universal-Lexikon
Deutscher Bund — (Geogr. u. Stat.). Schon im ersten Pariser Frieden wurde die Vereinigung der nach Auflösung des Deutschen Reichs souverain gewordenen Staaten zu einem Staatenbunde beschlossen, ohne daß dadurch das Deutsche Reich wieder hergestellt, od. der durch … Pierer's Universal-Lexikon
Jus [1] — Jus (lat.), Recht, sowohl in objectivem (Rechtssatz), als subjectivem Sinne (Befugniß). Die allgemeinen Eintheilungen in J. commune, J. particulare, J. singulare, J. naturale etc. s.u. Recht. Von den einzelnen Arten sind hier noch hervorzuheben J … Pierer's Universal-Lexikon