Pflichttheil

Pflichttheil

Pflichttheil (pars, quota legitima), was der Erblasser den Noth- od. Pflichterben hinterlassen muß d.h. durch kein Testament entziehen darf; in der Regel 1/2 oder 1/3 ihres Intestaterbtheils.


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  • Pflichttheil — Pflichttheil, ein gesetzlich bestimmter aliquoter Theil der Intestatportion, welcher gewissen nächsten, erbberechtigten Verwandten (gemeinrechtlich Ascendenten, Descendenten u. Geschwister) von dem Erblasser ungeschmälert zu hinterlassen ist, so… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Pflichttheil, der — Der Pflichttheil, des es, plur. die e, in den Rechten, derjenige Theil der Güter, welchen ein Erblasser gewissen Personen aus Pflicht hinterlassen muß, worüber er nicht nach Gutdünken schalten kann, wenn sein Testament nicht für ungültig gehalten …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Testament — Testament, 1) (Altes u. Neues T.), s.u. Bibel; 2) (lat. Testamentum, altdeutsch Gemächt), im Allgemeinen jede einseitige letztwillige Disposition; bes. 3) eine letztwillige Disposition,[403] durch welche der Erblasser für seinen Todesfall einen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Querēla — (lat.), 1) im Allgemeinen Beschwerde, Klage, namentlich wenn dieselbe ohne genügenden Grund erhoben wird; daher Queruliren, vielfach u. ohne Grund klagen; Querulant, ein Mensch, welcher viel u. ohne Grund sich beschwert; 2) Name mehrer bestimmten …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Quarta Falcidĭa — Quarta Falcidĭa, durch die Lex Falcidia (41 v. Chr.) wurde verordnet, daß Niemand mehr als 3/4 seines Vermögens zu Legaten solle aussetzen dürfen, damit dem Erben wenigstens 1/4 des Nachlasses verbleibe, u. daß dieser im entgegengesetzten Falle… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Socinische Cautel — (Cautela Socini), der Vorbehalt im Testamente, daß ein Notherbe, dessen Pflichttheil zwar beschwert, aber durch einen zugedachten Vortheil wieder vermehrt worden ist, dieses Vortheils verlustig sein soll, falls er die Beschwerung sich nicht… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Tochter — Tochter, 1) ein Kind weiblichen Geschlechtes, in Bezug auf dessen Eltern betrachtet. Entsprechend der geringeren physischen Kraft des weiblichen Geschlechtes u. seiner den Geschäften des öffentlichen Lebens abgewendeten Bestimmung, findet sich… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Geschwister — Geschwister, der nächste Grad der Seitenverwandten, diejenigen nämlich, welche einen leiblichen Vater u. Mutter, od. doch wenigstens einen Theil der Eltern gemeinschaftlich haben; im ersteren Falle vollbürtige od. leibliche G. (Germani), im… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Erbrecht — Erbrecht. Nach römischem Rechte gibt es nur zwei Wege zu erben, durch ein Testament oder durch das Gesetz, das deutsche Recht erkennt neben diesen beiden auch den Vertrag an. Es gehörte schon im Alterthume eine Menge von Erfordernissen und… …   Damen Conversations Lexikon

  • Philipp Jakob Heisler — (* 30. November 1718 in Lautenberg; † 24. November 1781 in Halle (Saale)) war ein deutscher Rechtswissenschaftler. Leben Geboren als Sohn des Gastwirtes und Bäckers Johann Heisler und dessen Frau Regine (geb. Feiner), wurde er am 3. Dezember… …   Deutsch Wikipedia

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