Gesammteigenthum

Gesammteigenthum

Gesammteigenthum, deutschrechtlich unterschieden vom Miteigenthum u. von der universitas. Herrschaft in Gemeinschaft, vornämlich bei der neuern Markgenossenschaft am gemeinen Gut, ehelichen Gütergemeinschaft, bei Erbverbrüderungen, Familienstiftungen, Deichverband, Bergrechten der Gewerkschaften u. beim Vermögen der Actiengesellschaften.


http://www.zeno.org/Herder-1854.

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  • Gesammteigenthum — (Condominium solidum). wird gewöhnlich im Deutschen Privatrecht das Verhältniß genannt, bei welchem anscheinend einer Mehrheit von Personen ein Eigenthum an einer Sache in der Art zusteht, daß jeder in Bezug auf das Ganze Eigenthümer ist u. nur… …   Pierer's Universal-Lexikon

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  • Alleineigenthum — Alleineigenthum, das Eigenthum, welches[332] einer Person ausschließlich gehört, wie Kleider, Haus, Hof etc., im Gegensatz zu Mit u. Gesammteigenthum (z.B. Luft, Licht) …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Braunschweig [2] — Braunschweig (Geschichte). I. Von der ältesten Zeit bis zur Theilung des Landes in das ältere Lüneburgische u. Wolfenbüttelsche Haus (1267). Das Land, welches das jetzige Herzogthum B. bildet, wurde vormals von sächsischen Stämmen bewohnt, u.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Eigenthum — (lat. Dominium), 1) im weiteren Sinne Alles, was das Vermögen Jemandes ausmacht; 2) im engern Sinne das Recht der vollständigen u. ausschließlichen Herrschaft über eine körperliche Sache. Das E. ist hiernach das umfassendste, zugleich aber das… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Gütergemeinschaft [2] — Gütergemeinschaft, eheliche, das Rechtsverhältniß, welches unter Ehegatten bezüglich ihres Vermögens in der Weise besteht, daß entweder alle von beiden Ehegatten in die Ehe gebrachten od.[796] während derselben erworbenen Güter, od. doch… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Jena — Jena, 1) Amt im Kreise Weimar Jena (Großherzogthum Weimar), ohne die Stadt J. 8200 Ew.; J. war ehedem, von 1672–90, Herzogthum einer Nebenlinie von Weimar, von Bernhard, Sohn des Herzogs Wilhelm von Sachsen Weimar, errichtet, mit dessen Sohn… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Lehn [2] — Lehn (lat. Feudum, Beneficium), 1) (Leihe), im weitern Sinne ein Gut, an welchem der Besitzer kein eigentliches od. volles Eigenthum, sondern nur ein abgeleitetes, unter gewissen Voraussetzungen dem Rückfall unterworfenes, jedoch dingliches… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Condominium — Condominium, Miteigenthum, bald im Sinne von Communio, bald als Gesammteigenthum von Markgenossen, Mitherrschaft; condominial, was sich auf das C. bezieht …   Herders Conversations-Lexikon

  • Ehegüterrecht — Ehegüterrecht, Man unterscheidet für die Wirkung der Ehe auf das Güterrecht der Ehegatten hauptsächlich 3 Systeme. 1) Das röm. Dotalsystem, nach welchem die Ehe an sich in dem Vermögensstand der Ehegatten nichts ändern soll. Die Frau bringt als… …   Herders Conversations-Lexikon

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