Gerichtsgebrauch

Gerichtsgebrauch

Gerichtsgebrauch (usus forensis), das aus den Urtheilssprüchen grundsätzlich erkennbare Recht. Die Autorität des G.s steht höher als die der Rechtsgelehrten, weil in jenem die Rechtsordnung sich amtlich darstellt und praktisch bewährt wird.


http://www.zeno.org/Herder-1854.

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  • Gerichtsgebrauch — (Usus fori), die rechtlichen Grundsätze, welche bei einem Gerichte oder den Gerichten eines Landes, einer Provinz etc., ohne daß sie gesetzlich vorgeschrieben wären, nach langer Übung gleichförmig beobachtet werden. Man unterscheidet einen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Gerichtsgebrauch — (Usus fori), die Gleichförmigkeit der Grundsätze, die ein Gericht in Ansehung des gerichtlichen Verfahrens (formeller G.) oder bei Entscheidung vorkommender Fälle (materieller G.) beobachtet. An und für sich hat der Richter unabhängig vom G. die… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Gerichtsgebrauch — Gerichtsgebrauch, die gleichmäßige Rechtsübung durch das Gericht; sie kann als ein Akt des Gewohnheitsrechts zur Rechtsquelle werden …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Gewohnheitsrecht — ist ungeschriebenes Recht, das aufgrund langer tatsächlicher Übung (lat. consuetudo) und durch allgemeine Anerkennung seiner Verbindlichkeit im Sinne einer Überzeugung von der rechtlichen Notwendigkeit der Übung (lat. opinio necessitatis oder… …   Deutsch Wikipedia

  • Ungeschriebenes Gesetz — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Inhaltsverzeichnis 1 Definition 2 Inhalt …   Deutsch Wikipedia

  • Verjährung — (Praescriptio), jede Veränderung in den rechtlichen Befugnissen od. Verhältnissen, welche hauptsächlich als die gesetzliche Folge der eine Zeit lang fortgesetzten Ausübung od. Nichtausübung eines Rechtes anzusehen ist. Das allgemeine Erforderniß… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Handelsrecht — Handelsrecht, der Inbegriff aller derjenigen Rechtsnormen, welche im Handelsverkehr zur Anwendung kommen u. mithin die Befugnisse u. Pflichten der Handel treibenden Personen, die Natur der dabei vorkommenden besonderen Rechtsgeschäfte u. der zur… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Миттермайер — (Karl. Jos Ant. Mittermaier, 1787 1867) известный немецкий криминалист, сын аптекаря в Мюнхене. По окончании курса в университете поступил секретарем к Ансельму Фейераху (см.), который в это время был занят составлением уголовного кодекса. С 1809 …   Энциклопедический словарь Ф.А. Брокгауза и И.А. Ефрона

  • Mittermaier — Mittermaier, Karl Joseph Anton, geb. 15. Aug. 1787 in München, wurde 1809 Privatdocent u. 1811 Professor der Rechte in Landshut, 1819 in Bonn u. 1821 in Heidelberg, 1831–41 Mitglied der badenschen Kammer u. 1833, 1835 u. 1837 Präsident derselben; …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Nachlaßvertrag — (Pactum remissorium), 1) im Allgemeinen jeder Vertrag, welcher die Gewährung des Nachlasses an einer Schuld bezweckt; insbesondere 2) beim Concurs der Vertrag, worin die Gläubiger dem Gemeinschuldner einen aliquoten Theil ihrer Forderungen… …   Pierer's Universal-Lexikon

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