Civilproceß

Civilproceß

Civilproceß, das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Klage, Einrede, Beweis, Urtheil, Vollziehung). Das gewöhnliche Verfahren heißt ordentlicher C., im Gegensatz zum Concurs u. zum summarischen C. (Arrest-, Mandats-, Executiv-, Adhäsions-, Provocations-, Besitzes- u. Rechnungsproceß). Der C. ruht entweder auf der Verhandlungsmaxime, wo der Richter nur kennen lernt, was die Parteien ihm vorbringen, od. auf der Untersuchungs-, Inquisitions-, Instructionsmaxime, wobei der Richter von sich aus die thatsächlichen Verhältnisse untersucht. Quellen für den gemeinen deutschen C. sind das röm. und canonische Recht und die deutschen Reichsgesetze (Kammergerichtsordnung von 1555, Deputationsabschied von 1600, jüngster Reichsabschied von 1654, Bundesakte von 1815, Wiener Schlußakte von 1820). In neuerer Zeit hat fast jedes Land sein eigenes C.gesetz. – Schriftsteller: J. H. Böhmer, Claproth, Gönner, Martin, Bayer, Mittermaier, Hefter, Zimmern, Keller, Rütimann.


http://www.zeno.org/Herder-1854.

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  • Civilproceß — (Processus civilis), 1) der einzelne bürgerliche Rechtsstreit selbst; 2) der Inbegriff derjenigen Rechtsnormen, welche sich auf die Verhandlung streitiger bürgerlicher Rechtssachen beziehen. A) Der C. theilt sich für Deutschland in dieser… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Summarischer Proceß — (außerordentlicher Proceß), ein von dem regelmäßigen Verfahren in Civilstreitigkeiten od. Untersuchungssachen abweichender Proceß, dessen Zweck auf Beschleunigung der Sache durch Abkürzung u. Vereinfachung des Verfahrens gerichtet ist. A) Der… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Zeuge — (Testis), eine Person, welche entweder dazu erwählt ist, um in Rücksicht einer Thatsache, von welcher die Entscheidung eines Rechtsstreites abhängt, auszusagen, was sie von jener, als Ereigniß betrachtet, mit ihren äußeren physischen Sinnen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Frankreich [2] — Frankreich (n. Geogr. u. Statist.), La France, Kaiserthum im westlichen Europa, erstreckt sich in einer Länge von 130 Meilen von 42°20 bis 51°5 nördl. Br. u. in einer Breite von 125 Ml. von[497] 12°52 bis 25°51 östl. L. (v. Ferro), grenzt im… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Rechtsgeschichte — Rechtsgeschichte, die Darstellung des Entwickelungsganges, welchen der Rechtsstoff im Laufe der Zeiten bis zu seiner gegenwärtigen Gestaltung genommen hat. Bei vielen Völkern blieb das Recht, nachdem es zu einer gewissen Höhe der Ausbildung… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Württemberg [1] — Württemberg (seit 1803 amtlich angeordnete Schreibart für Würtemberg od. das frühere Wirtenberg u. das nachmalige Wirtemberg), Königreich in Süddeutschland, zwischen 25° 52 20 u. 28° 9 36 östl. Länge u. zwischen 47° 35 u. 49° 35 30 nördl. Breite …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Hessen-Kassel [1] — Hessen Kassel (Kurfürstenthum Hessen), besteht aus dem sehr unregelmäßig gestalteten Hauptgebiet, begrenzt von Waldeck, chem preußischen Regierungsbezirk Minden, dem hannöverschen Fürstenthum Göttingen, dem preußischen Regierungsbezirk [324]… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Mecklenburg [1] — Mecklenburg, 1) zwei Großherzogthümer in Norddeutschland, nämlich: A) M. Schwerin, zwischen der Ostsee, welche hier das Salzhaff u. den Busen von Wismar bildet, den preußischen Regierungsbezirken Stralsund u. Potsdam, dem hannöverschen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Oldenburg [1] — Oldenburg, 1) (eigentlich Holstein O.), Großherzogthum in Deutschland; besteht a) aus dem Herzogthum O., s.u. 2), zu welchem die von Rußland abgetretene Herrschaft Jever 1823 geschlagen ist; b) aus dem Fürstenthum Lübeck, s.d., u. c) dem… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Petition — (v. lat. Petitio), 1) Bitte, Gesuch, s. Petitionsrecht; 2) Klage im römischen Civilproceß …   Pierer's Universal-Lexikon

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