Austrägalgericht

Austrägalgericht

Austrägalgericht, Schiedsgericht, wobei die Parteien die Austräge (Richter) ernennen. So in älterer Zeit für Rechtsstreitigkeiten unter dem Adel, unter Fürsten, auch unter Familien. Gegenwärtig noch in Uebung unter den deutschen Bundesgliedern (B. A. Art. 11 etc. A.-Ordnung v. 16. Juni 1817, Bundesbeschlüsse v. 3. Aug. 1820, 19. Juli 1823, 7. Okt. 1830, 28. Febr. 1833), deren Streitigkeiten, nach fehlgeschlagener Vermittelung durch einen Ausschuß der Bundesversammlung, von der A.-Instanz beurtheilt werden, d.h. von dem obersten Gerichtshof desjenigen Bundesstaates, welchen der Beklagte aus dem Dreiervorschlag des Klägers ausgewählt hat. – Verschieden davon ist das 1834 eingeführte Bundesschiedsgericht für die Streitigkeiten zwischen Regierungen und Ständen in Bundesstaaten.


http://www.zeno.org/Herder-1854.

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  • Austrägalgericht — (Staats u. Rechtsw.). Wenn eine Streitsache im Mittelalter zwischen Fürsten, Prälaten, Rittern u. Städten nicht durch Gewalt (Faustrecht), sondern durch freundliche Auseinandersetzung, namentlich durch, von den Parteien gewählte Schiedsrichter… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Austrägālgericht — Austrägālgericht, s. Austräge …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Austrägalgericht —   [latinisierte Bildung zu veraltet deutsch Austrag »Ausgleich«, »Schiedsgericht«], ein seit dem 14. Jahrhundert für Streitigkeiten zwischen Fürsten, Prälaten, Städten und Rittern zuständiges Schiedsgericht. Im Deutschen Bund wurde die… …   Universal-Lexikon

  • Austrägalgericht — Unter Austrägalgerichtsbarkeit (latinisiert zu Austrag) verstand man im deutschsprachigen Raum seit dem 14. Jahrhundert eine Form der Schiedsgerichtsbarkeit, die für die Entscheidung von (zivilen) Rechtsstreitigkeiten zwischen (geistlichen und… …   Deutsch Wikipedia

  • Austrägal — Unter Austrägalgerichtsbarkeit (latinisiert zu Austrag) verstand man im deutschsprachigen Raum seit dem 14. Jahrhundert eine Form der Schiedsgerichtsbarkeit, die für die Entscheidung von (zivilen) Rechtsstreitigkeiten zwischen (geistlichen und… …   Deutsch Wikipedia

  • Austrägalgerichtsbarkeit — Unter Austrägalgerichtsbarkeit (latinisiert zu Austrag) verstand man im deutschsprachigen Raum seit dem 14. Jahrhundert eine Form der Schiedsgerichtsbarkeit, die für die Entscheidung von (zivilen) Rechtsstreitigkeiten zwischen (geistlichen und… …   Deutsch Wikipedia

  • Schiedsrichter — (Arbiter), eine od. mehre Personen, welchen durch Vereinigung mehrer in einer Rechtsdifferenz befangener Personen die Befugniß übertragen wird, die Sache durch ihren Ausspruch zu entscheiden, so daß die Personen, welche die Vereinigung… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Bundesschiedsgericht — Bundesschiedsgericht, eine eigenthümliche Instanz des deutschen Bundesrechts, welche durch einen Bundesbeschluß vom 30. Oct. 1834 geschaffen wurde. Die Idee zur Errichtung des B s wurde zuerst auf den Wiener Ministerialconferenzen gefaßt, u.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Deutscher Bund — (Geogr. u. Stat.). Schon im ersten Pariser Frieden wurde die Vereinigung der nach Auflösung des Deutschen Reichs souverain gewordenen Staaten zu einem Staatenbunde beschlossen, ohne daß dadurch das Deutsche Reich wieder hergestellt, od. der durch …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Jus [1] — Jus (lat.), Recht, sowohl in objectivem (Rechtssatz), als subjectivem Sinne (Befugniß). Die allgemeinen Eintheilungen in J. commune, J. particulare, J. singulare, J. naturale etc. s.u. Recht. Von den einzelnen Arten sind hier noch hervorzuheben J …   Pierer's Universal-Lexikon

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