Vermächtniß

Vermächtniß

Vermächtniß, Legat, eine Schenkung vom Erblasser, welche der eigentliche Intestat- oder Testamentserbe auszurichten hat.


http://www.zeno.org/Herder-1854.

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  • Vermächtniß, das — Das Vermächtniß, des es, plur. die e, von dem vorigen Zeitworte. 1. Die letzte feyerliche Verordnung eines Sterbenden in Ansehung seines Vermögens; das Testament. Ohne Vermächtniß sterben, ab intestato. 2. Noch häufiger ist es dasjenige, was… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Legät — (lat. Legatum, Vermächtniß), eine letztwillige[213] Verfügung, durch welche Jemandem auf Kosten des Nachlasses des Verstorbenen ein vermögensrechtlicher Vortheil zugewendet wird. Der Bedachte heißt Legatār od. Honorirter (Legatarius, Honoratus),… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Schenkung — (Donatio), ein Rechtsgeschäft, wodurch der Eine (Schenker) aus seinem Vermögen Etwas an den Andern (den Beschenkten) absichtlich solchergestalt überträgt od. ein ihm zustehendes Recht zu dessen Vortheil aufgibt, daß dieser Nichts dagegen leistet …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Fideïcommiß — (lat. Fideicommissum), eine letztwillige Verordnung, durch welche der Erblasser (Fideicom mittens) seinem Erben (Fiduciarius, Fiduciarerbe) od. einem andern von ihm letztwillig Bedachten aufgibt, das Ererbte entweder ganz od. eine bestimmte Quote …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Niß — Niß, eine Ableitungssylbe, welche Hauptwörter aus Bey und Zeitwörtern bildet, welche theils die Handlung selbst oder einen Zustand, theils aber auch eine Sache, welche etwas thut, oder auch welche gethan wird, einen Ort u.s.f. bedeuten. Die… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Quarta Falcidĭa — Quarta Falcidĭa, durch die Lex Falcidia (41 v. Chr.) wurde verordnet, daß Niemand mehr als 3/4 seines Vermögens zu Legaten solle aussetzen dürfen, damit dem Erben wenigstens 1/4 des Nachlasses verbleibe, u. daß dieser im entgegengesetzten Falle… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Testament — Testament, 1) (Altes u. Neues T.), s.u. Bibel; 2) (lat. Testamentum, altdeutsch Gemächt), im Allgemeinen jede einseitige letztwillige Disposition; bes. 3) eine letztwillige Disposition,[403] durch welche der Erblasser für seinen Todesfall einen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Franz [2] — Franz, 1) Johann Michael, geb. 1700 in Öhringen, studirte seit 1721 in Halle Jurisprudenz, erbte 1730 die Homann sche geographische Handlung in Nürnberg u. gründete die Kosmographische Gesellschaft, die bes. in Göttingen blühte; er wurde später… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Indignität — (v. lat.), die Unwürdigkeit, wegen deren nach dem Römischen Rechte einer Person das Erbrecht, welches ihr deferirt worden, od. das Vermächtniß, welches ihr erworben ist, gesetzlich wieder entweder theilweise od. ganz entzogen wird. Das dem… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Leipzig — Leipzig, 1) Kreisdirectionsbezirk des Königreichs Sachsen, gebildet 1835 aus dem ehemaligen Leipziger Kreise, zu welchem noch Theile des ehemaligen Meißnischen u. Erzgebirgischen Kreises geschlagen sind, 63,14 QM. umfassend, zählt in 37 Städten,… …   Pierer's Universal-Lexikon

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