Parentelenordnung

Parentelenordnung

Parentelenordnung (respectus parentelae), Erbfolge nach der Parentel, welche die gesammte Verwandtschaft, an deren Spitze die Stammeseltern stehen, im engern Sinn den nähern zur Erbschaft berufenen Verwandtschaftskreis bedeutet, an dessen Spitze wieder gemeinsame Stammeseltern stehen. Nach dieser Anschauung berechnet sich im deutschen Recht die Erbnähe. Die mit dem Erblasser einen nähern Stammvater gemein hatten, schließen diejenigen aus, welche erst durch einen entferntern mit jenem verbunden waren; so steht der Urenkel im 3. Glied der eigenen P. des Erblassers, der Neffe im 2. Gliede der väterlichen P., der Onkel im 1. Gliede der großelterlichen P., während alle 3 nach röm. Gradberechnung, welche nur auf die Zahl der Zeugungen sieht, im 3. Grade mit dem Erblasser verwandt sind.


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  • Geschwister — Geschwister, der nächste Grad der Seitenverwandten, diejenigen nämlich, welche einen leiblichen Vater u. Mutter, od. doch wenigstens einen Theil der Eltern gemeinschaftlich haben; im ersteren Falle vollbürtige od. leibliche G. (Germani), im… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Heinrich Brunner — ( en. Henry Brunner; 21 June 1840 ndash; 11 August 1915) was a German historian born at Wels in Upper Austria. After studying at the universities of Vienna, Göttingen and Berlin, he became professor at the University of Lemberg in 1866, and in… …   Wikipedia

  • Carl Gustav Homeyer — Büste von Carl Gustav Homeyer Carl Gustav Homeyer (* 13. August 1795 in Wolgast; † 20. Oktober 1874 in Berlin) war ein deutscher Jurist, Rechtshistoriker und Germanist. Leben Carl Gustav Homeyer war ein Sohn des Wolgaster Reeders und… …   Deutsch Wikipedia

  • Gesetzliche Erbfolge — Mit der gesetzlichen Erbfolge wird geregelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält, wenn dieser keine letztwillige Verfügung (also kein Testament und keinen Erbvertrag) hinterlassen hat. Erben mehrere Personen, so wird damit auch geregelt,… …   Deutsch Wikipedia

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  • Erbrecht — (Rechtsw.), 1) im objectiven Sinne der Inbegriff der gesetzlichen Vorschriften über die Succession in das Vermögen eines Verstorbenen, über die Erwerbung, den Verlust u. die Vertheilung von Erbschaft (Jus hereditarium); 2) im subjectiven Sinne… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Homeyer — Homeyer, 1) Karl Gustav, Germanist, geb. 13. Aug. 1795 zu Wolgast in dem damals schwedischen Neuvorpommern, gest. 20. Okt. 1874 in Berlin, habilitierte sich 1821 in Berlin, ward 1824 zum außerordentlichen, 1827 zum ordentlichen Professor der… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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  • Lineālsystem — nennt man eine Erbfolgeordnung, die sich durch die Nähe der Linie (Parentel, s. d.) bestimmt, ohne Rücksicht auf den Grad der Verwandtschaft innerhalb der Linie; Lineal Gradualsystem oder auch Parentelenordnung, eine Erbfolgeordnung, bei der die… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Verwandtschaft [1] — Verwandtschaft (lat. consanguinitas, parentela, Blutsfreundschaft, Sippschaft). 1) die durch Zeugung entstehende Familienverbindung. Man hat Verwandte in aufsteigender Linie: Ascendenten (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern), in absteigender Linie:… …   Herders Conversations-Lexikon

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