Gespilderecht — (Retractus ex jure congrui), das Näherrecht, welches dem Besitzer des einen Theiles einer getheilten Sache in Ansehung des im Besitz eines Anderen gewesenen u. nun von demselben an einen Dritten verkauften anderen Theiles zusteht. Nach der… … Pierer's Universal-Lexikon
Gespilderecht — Gespilderecht, s. Näherrecht … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Gespilderecht — Gespilderecht, s. Retrakt … Kleines Konversations-Lexikon
Näherrecht — (Abtrieb, Abtrifft, Anfall, Ansprache, Beschüttung, Einsprache, Einstand, Zugrecht, Losung, lateinisch Retractus),[649] die Befugniß einer Person, eine fremde von ihrem Eigenthümer an einen Dritten verkaufte Sache von diesem Dritten, so wie von… … Pierer's Universal-Lexikon
Retractus — (lat.), Zurückziehung; Jus retractus[67] (Retractrecht), so v.w. Näherrecht, s.d.; R. ex jure congrui, Gespilderecht. R. gentilitius, Erblosung, s.u. Näherrecht … Pierer's Universal-Lexikon
Schaltungsrecht — Schaltungsrecht, so v.w. Gespilderecht … Pierer's Universal-Lexikon
Spaltrecht — Spaltrecht, so v.w. Gespilderecht … Pierer's Universal-Lexikon
Spaltungsrecht — Spaltungsrecht, s. Gespilderecht … Pierer's Universal-Lexikon
Theillosung — Theillosung, so v.w. Gespilderecht … Pierer's Universal-Lexikon
Untheilbarkeit der Landgüter — Untheilbarkeit der Landgüter, die Eigenschaft, vermöge deren gewisse Landgüter überhaupt nicht od. wenigstens nicht ohne besondere obrigkeitliche Genehmigung in kleinere Parcellen zerstückelt werden dürfen, sondern immer in ihrem ganzen Complex… … Pierer's Universal-Lexikon