Geschlechtsvormundschaft

Geschlechtsvormundschaft

Geschlechtsvormundschaft (Geschlechtsbeistandschaft, cura sexus), über mündige, ledige oder verwittwete Weiber, auf der Vorstellung beruhend, daß die Frauen weniger geschäftserfahren als die Männer seien und daher zu gewissen Geschäften (Prozeßbetreibung vor Gericht, Testamenten, Erb- und Liegenschaftsverträgen, Bürgschaften u.s.w.) der männl. Beihilfe eines freigewählten od. obrigkeitlich gegebenen Vormundes, Beiständers, bedürfen. In andern Sachen dagegen ist das Weib selbständig. Die Frau steht unter der Vormundschaft ihres Ehemannes, außer wo sie Rechtsgeschäfte (z.B. Erbverträge) mit ihm abzuschließen hat.


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  • Geschlechtsvormundschaft — (Cura sexus), die auf dem Grunde der weiblichen Wehrlosigkeit u. Schwäche beruhende Vormundschaft über mündige Frauenspersonen. Das ältere Deutsche Recht stellte die Frauen allgemein unter das Mundium eines Mannes, weil nur der Mann im… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Geschlechtsvormundschaft — Geschlechtsvormundschaft, s. Vormundschaft …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Kyrieía — Der Kyrios (griechisch κύριος, „Herr“) war im antiken Griechenland der männliche Vorstand des Hausverbandes. Dort übte er die rechtliche Gewalt (κυριεία, kyrieía) aus. Der Kyrios hatte das Bestimmungsrecht über alle Angehörigen seines Haushaltes …   Deutsch Wikipedia

  • Kyrios (Recht) — Der Kyrios (altgriechisch κύριος kýrios ‚Herr‘)[1] war im antiken Griechenland der männliche Vorstand des Hausverbandes. Dort übte er die rechtliche Gewalt (κυρία kyría ‚Vollmacht‘)[1] aus. Der Kyrios hatte das Bestimmungsrecht über alle… …   Deutsch Wikipedia

  • Vormundschaft — (Tutela), die rechtlich angeordnete Fürsorge u. Vertretung für eine Person, welche ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst gehörig wahrzunehmen wegen persönlicher Eigenschaften nicht im Stande ist, durch eine andere Person, welche letztere… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Curatēl — (lat. Cura), 1) die im öffentlichen Interesse für eine Person, welche aus einem anderen Grunde, als dem der Unmündigkeit, nicht selbständig für sich handeln kann, angeordnete Geschäftsverwaltung. Die C. stellt sich als eine Nachbildung der… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Handelsfrau — Handelsfrau, eine Frau, welche eine ihr eigenthümliche Handlung auf eigene Rechnung selbst führt. Eine solche H. unterscheidet sich in mehrfacher Beziehung von andern Frauen, indem im Allgemeinen bei ihr nicht diejenigen Beschränkungen der… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Kriegsvoigt — Kriegsvoigt, so v.w. Geschlechtsvormund, s.u. Geschlechtsvormundschaft, vgl. Curatel …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Lippe [3] — Lippe, zwei Fürstenthümer in Norddeutschland, nach dem Fluß Lippe benannt; es sind: I. das Fürstenthum L. (unrichtig L. Detmold); zwischen der kurhessischen Grafschaft Schaumburg, der hannöverischen Landdrostei Hannover, dem Waldeckschen Amte… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Trauung — (Kopulation), die kirchliche Zusammengabe der Eheleute. Nachdem neuerdings die der T. im Laufe der geschichtlichen Entwickelung zugefallene eheschließende Funktion auf einen unter standesamtlicher Mitwirkung stattfindenden juristisch analogen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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