Fahrniß

Fahrniß

Fahrniß (fahrende Habe, gereides Gut, Bosä, Boskaff) bezeichnet alle beweglichen Sachen, sammt Forderungen und Schulden, mit Ausnahme der auf Grundstücken hastenden.


http://www.zeno.org/Herder-1854.

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  • Fahrniß — Fahrniß, so v.w. Fahrende Habe …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Fahrniß, die — Die Fahrniß, plur. die sse, ein Oberdeutsches im Hochdeutschen wenig bekanntes Wort. 1) Als ein Collectivum, bewegliche Güter, fahrende Habe, anzudeuten. S. Fahren I. 1. 2. 2) In engerer Bedeutung bezeichnet dieses Wort nur allein den Hausrath,… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Niß — Niß, eine Ableitungssylbe, welche Hauptwörter aus Bey und Zeitwörtern bildet, welche theils die Handlung selbst oder einen Zustand, theils aber auch eine Sache, welche etwas thut, oder auch welche gethan wird, einen Ort u.s.f. bedeuten. Die… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Auspfändung — (lat. Pignorum capio), die gerichtliche Handlung, durch welche zu Vollstreckung der Hülfe dem Schuldner ein zur Befriedigung seines Gläubigers hinreichender Theil seines beweglichen Vermögens (fahrende Habe, Mobilien) ab u. in gerichtliche… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Res — (lat.), 1) so v.w. Sache, Ding; bes. 2) in juristischem Sinne jeder von der Person äußerlich unabhängige, aber der Unterwerfung unter eine Person fähige Gegenstand, ein Rechtsobject. In dieser weitesten Bedeutung werden die Sachen von den… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Spielschulden — Spielschulden, im Allgemeinen Verbindlichkeiten, welche aus Anlaß eines Spieles od. bei Gelegenheit eines solchen von einem Spieler eingegangen worden sind. Juristisch wichtig ist dabei die Frage, in wie weit diese Verbindlichkeiten mittelst… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Unbewegliche Güter — (Immobilien), alle Arten Grundstücken u. Gebäude nebst ihren Pertinenzen, daher allem dem, was darin erd , wand , band , klammer , niet u. nagelfest ist, auch den dazu gehörigen Prädialservituten u. sonstigen Gerechtsamen, als Bannrechten etc.,… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Wittwe [1] — Wittwe (Vidua), eine ihres zeitherigen Ehemannes durch den Tod beraubte Ehefrau. Die W. behält in der Regel auch nach dem Tode des Ehemannes den Gerichtsstand, Rang u. das Heimathsrecht ihres verstorbenen Gatten bei, so lange sie sich nicht… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Habe — Habe, so v.w. Besitzthum, daher Fahrende H. (Fahrniß), das in beweglichen Sachen, Liegende H., das in unbeweglichen Eigenschaften bestehende Vermögen …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Fahren (3) — 3. Fahren, verb. irreg. ich fahre, du fährest oder fährst, er fähret oder fährt u.s.f. Imperf. ich fuhr; Conj. ich führe; Mittelw. gefahren. Es ist in doppelter Gattung üblich. I. Als ein Neutrum, mit dem Hülfsworte seyn, sich bewegen, den Ort… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

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