Einrede — ist ein rechtlicher Begriff des Zivil und Prozessrechts. Im deutschen Recht wird unterschieden zwischen: Einreden im materiell rechtlichen Sinn (rechtshemmende Einwendungen), nämlich peremptorische Einrede dilatorische Einrede prozessuale Einrede … Deutsch Wikipedia
Einrede — (Ausflucht, Exceptio, Praescriptio, Rechtsw.), 1) im allgemeineren Sinne jedes Vorbringen, wodurch sich eine der streitenden Parteien gegen den Angriff der anderen zu vertheidigen sucht; 2) im juristisch technischen Sinne des Civilrechts u.… … Pierer's Universal-Lexikon
Einrede — (lat. Exceptio, »Ausnahme«, Einwendung), im weitesten Sinne jede mündliche Verteidigung gegen einen Angriff. Im Zivilprozeß heißt E. im weitern Sinne die Verteidigung des Beklagten gegen die Klage. Im engern und eigentlichen Sinne versteht man… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Einrede — (Exceptĭo), im Zivilprozeß die einer Klage entgegengesetzte Behauptung von Tatsachen, welche geeignet sind, den Anspruch des Klägers als nichtig zu erweisen; dilatōrische (verzögerliche) E. bezwecken nur zeitweilige Abweisung der Klage,… … Kleines Konversations-Lexikon
Einrede — Einrede,die:⇨Einspruch(1) … Das Wörterbuch der Synonyme
Einrede — Ein|re|de 〈f. 19〉 1. (mündl.) Einwand, Widerspruch, Verteidigung gegen einen Angriff 2. 〈Rechtsw.〉 Bestreiten der in der Klage vorgebrachten Behauptung durch Anführen gegenteiliger beweiskräftiger Tatsachen ● dilatorische od. verzögernde Einrede… … Universal-Lexikon
Einrede (prozessual) — Im deutschen Zivilprozessrecht ist eine Einrede jede Tatsachenbehauptung des Beklagten, mit der sich dieser verteidigt, ohne die klagebegründenden Behauptungen des Prozessgegners zu bestreiten. Der Beklagte sagt quasi nicht nein , sondern ja,… … Deutsch Wikipedia
Einrede der Verjährung — Verjährung ist der durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen. Dies gilt im Schuldrecht: die Verjährung berechtigt einen Schuldner, nach Ablauf einer Frist den Anspruch (=das … Deutsch Wikipedia
Einrede des nichterfüllten Vertrags — Die in § 320 BGB geregelte Einrede des nichterfüllten Vertrags (exceptio non adimpleti contractus) gibt jeder Partei eines gegenseitigen Vertrages das Recht, die ihr obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, sofern… … Deutsch Wikipedia
Einrede, die — Die Einrêde, plur. die n, der Widerspruch. Er kann keine Einrede ertragen. Ohne alle Einrede, ohne allen Widerspruch. In engerer Bedeutung zuweilen, der gerichtliche Widerspruch wider die Heirath verlobter Personen; der Einspruch. Einrede thun.… … Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart