Collegialsystem

Collegialsystem

Collegialsystem, im prot. Kirchenrecht die vom Calvinismus ausgehende und während des 18. Jahrhdts. wissenschaftlich ausgebildete Theorie, welche als Gegensatz zum Territorial- und Episcopalsysteme den Kirchengemeinden Selbstregierung zusprach, sie aber ihre Gesellschaftsrechte freiwillig auf die Landesherren übertragen ließ; in der Staatsverwaltung Gegensatz zur Bureaukratie, nämlich der Geschäftsgang, nach welchem ein Collegium gemeinsam berathet und durch Stimmenmehr entscheidet.


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  • Bureau [1] — Bureau (fr., spr. Büroh), 1) eine Gerichtsstube u. zwar der Theil derselben, welcher durch die Schranken von den Parteien abgesondert ist u. wo sich die Registratur befindet; 2) daher die Locale aller öffentlichen Behörden, so: Post B., Zoll B.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Kirchengewalt — (Potestas ecclesiastica Kirchenregiment), der Inbegriff der Rechte u. Befugnisse, welche dem Oberhaupte der kirchlichen Genossenschaft zur Beförderung der kirchlichen Zwecke, der gemeinschaftlichen, dem wahren Glauben entsprechenden… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Votum — (lat.), 1) Versprechung irgend einer Sache, welche einem Gott für die Erhörung eines Bittgebetes gegeben ward, s. Gelübde. Daher Vota capillitĭa, V. natalitĭa, V. privāta, V. publĭca, s.u. Gelübde 2). Rechtlich verbindlich wird es erst, wenn die… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Collegialrecht — Collegialrecht, das Recht, nach welchem die Gesammtheit der Protestantischen Kirche sich selbst constituirt. Die einzelnen Landeskirchen haben dies Recht den Landesfürsten übertragen, um einen kräftigeren Schutz gegen Angriffe der Hierarchie zu… …   Pierer's Universal-Lexikon

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