Wechsel

Wechsel

Wechsel. W. recht (lat. jus cambiale), W. kunde, W.wissenschaft, umfaßt im Handelsrecht die Lehre vom W. verkehr. Die bedeutendsten Handelsplätze haben ihre eigenen W. ordnungen, W.gesetze, insofern ist das W. recht meistens partikulär, doch kann man auch von allgemeinem W. recht reden in dem Sinne, als die verschiedenen W. rechte manches Gemeinsame haben und die neuere Zeit darauf ausgeht, das W. recht eines Landes (Frankreich, Deutschland, Europa, Nordamerika) durch Gesetzgebung, Concordate und Handelsübung zu vereinigen. Jeder Vollrechtsfähige besitzt in der Regel auch W. fähigkeit d.h. das Recht, activ u. passiv mit W.n zu verkehren; in einigen Ländern aber ist der W. verkehr auf den eigentlichen Handelsstand beschränkt. Der Satz, daß in einigen Ländern kein W. recht gelte, kann bald heißen, daß die W. daselbst rechtlich null und nichtig, gar nicht klagbar seien, bald, daß nur der strenge W.proceß nicht gelte u. die W. zahlung mit dem gewöhnlichen Schuldentrieb eingefordert werden müsse, bald daß die W. nur in der Weise und nur in so weit gelten, als dieselben analog nach dem Obligations- u. Cessionsrechte behandelt werden können. Das W. recht zerfällt 1) in das materielle (latein. cambium, franz. lettre de change, italien. lettera di cambia, englisch bill of exchange), ein schriftliches unbedingtes Zahlungsversprechen der im W. bezeichneten W. summe. Das unterliegende Rechtsverhältniß, der Grund des Versprechens (Schuldzahlung, Darlehen, Vorschuß, Platzänderung des Geldes u.s.w.) kommt dabei gar nicht in Betracht; es gibt von daher keine Einreden gegen den W., deßhalb eignet er sich im Handel als leichtes Verkehrsmittel fast wie Papiergeld. Entweder verspricht im W. der Aussteller selbst die Zahlung (eigener, trockener W.) oder er beauftragt als Trassant mittelst des W.s (Tratte, gezogener, trassirter W.) einen Dritten (Trassat, Bezogener) mit der Zahlung. Der erste W. inhaber kann den W. bis zur Verfallzeit behalten od. ihn an Andere begeben, übertragen, in der Regel schriftlich auf der Rückseite des W.s (Indossement, Giro, gewöhnlich mit den Worten: »An die Ordre von N. N.«), bei billets au porteur u. Blanco-W. beweist der Besitz das rechtliche Innehaben. Es können vom gleichen W. mehre Exemplare ausgestellt werden, die dann zum Beweise, daß sie nur für einen gelten, mit Prima-, Secunda-, Tertia-W. u.s.w. bezeichnet werden. Mit der Verfallzeit (Tag-, Präcise-, Dato-, Sicht-, Uso-, Meß-W.) läßt der letzte Inhaber den W. dem W. schuldner (Trassat, Aussteller) zur Präsentation vorlegen, der ihn acceptirt und mit der Zahlung einlöst. Kann der W. nicht zur Zahlung gelangen, sei es daß er nicht acceptirt wird, od. daß der W.schuldner auf dem Zahlungsplatze nicht zu finden oder zahlungsunfähig ist, so läßt der W. inhaber diese Thatsache förmlich protocolliren (Protest) und hat dann für die W. summen. Protestkosten nach beliebiger Auswahl den Regreß auf den Aussteller oder auf jeden Indossanten, Giranten. Bisweilen zahlt ein Dritter, etwa um die Ehre des W.schuldners zu retten, den protestirten W. (Intervention) oder es kann auch der W. durch Bürgschaft (W. bürgen) gesichert sein. Um der W. strenge willen sind alle Termine für Präsentation, Protest, Regreß genau innezuhalten, sonst verwirkt die W. klage (W. verjährung). Die Verfallzeit eines abgelaufenen W.s kann auch aufs neue weiter hinausgestellt werden (Prolongation). Häufiges Prolongiren, wobei die Noth des Schuldners für starke Provisionen ausgebeutet wird, sowie W. ausstellungen mit dem versteckten Zweck, nur Geld in die Hand zu bekommen, nennt man W. reiterei. 2) Das processualische W. recht oder die eigentliche W.strenge d.h. daß, im Gegensatz zur Schuldeintreibung gewöhnlicher Forderungen, die Zahlung des verfallenen W.s mit strengster Schnelligkeit eingefordert und, wo dieselbe ausbleibt, selbst schon nach 6 Stunden das Handelsgeschäft des W.schuldners geschlossen oder derselbe in Schuldverhaft (W. hast) gesetzt wird. Literatur: Phoonsen, Heineccius, Treitschke, Pöhl, Einert, Thöl, Pailliet. Schulin, Story.


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