Gewere

Gewere

Gewere (von wern, wehren, vestire, defendere), im altdeutschen Recht zuerst Einweisung in den Besitz eines Grundstückes (vestitura als Folge der Salung, Auflassung), dann thatsächl. Herrschaft über ein Grundstück, zuweilen auch das Grundstück selbst, endlich auch angewendet auf fahrende Habe. Die Arten der G. sind so mannigfaltig als die rechtl. Herrschaftsverhältnisse des Menschen an einer Sache, es gibt also eine Eigen-G. (eigentliche, ledigliche, ledige), Lehens-, Leibzucht-, hofrechtliche, Pacht-, Faustpfands-G. u.s.w. Unterschieden wird die reelle (leibliche, hebbende, saisine de fait) von der ideellen G. (juristischen, saisine de droit). Wer die G. hat, darf sie selber schützen und nur durch Urtheil daraus verdrängt, entwert werden. Die einfache G. wird durch Fortdauer ohne Widerspruch binnen Jahr und Tag (d.h. innerhalb der Gerichtsfrist von 1 Jahr 6 Wochen und 3 Tagen) zur rechten G., welche gegen alle dinglichen Klagen sichert. Während des 16. Jahrh. drang die röm. und canonische Besitzeslehre in Deutschland ein und es verschwand sogar der Ausdruck G. aus der Volkssprache. – Verschieden von G. ist die Gewähr, jene gehört ins Sachen-, diese ins Obligationsrecht.


http://www.zeno.org/Herder-1854.

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  • Gewere — (Gewehre, Gewäre, Gewähre, Were, Warandia, von althochdeutsch Werjan, bekleiden ), in der älteren deutschen Rechtssprache der Schutz, welchen der Richter jemandem in Beziehung auf Sachen gewährte, oder das von dem Richter geschützte… …   Deutsch Wikipedia

  • Gewere — Gewere,   zentraler Begriff des germanischen und mittelalterlichen Sachenrechts, der quellenmäßig als »gewere« oder »giwerida« (lateinisch vestitura oder investitura) auftritt und die tatsächliche oder symbolische Einweisung in den Besitz einer… …   Universal-Lexikon

  • Gewere — (Were, Saisine), nach älterem deutschen Rechte die factische Möglichkeit über ein Recht zu verfügen, wenn sie mit dem Rechte verbunden ist, den Schutz des Richters gegen jeden Dritten für sie in Anspruch zu nehmen. Das ältere Recht nimmt an, daß… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Gewere — (Were; giwerî, giwerida, v. althochd. werjan, got. vasjan, bekleiden, einkleiden, entspricht dem lat. vestitura, investitura), in der germanischen Rechtssprache ursprünglich Einweisung in den Besitz eines Grundstückes, dann der Besitz einer Sache …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Gewere — Gewēre, im ältern Recht s.v.w. Besitz, Besitztum …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Gewere — 1. Eigen Gewere macht Herren. – Graf, 93, 143. Von der Wichtigkeit, welche der Grundbesitz für die bürgerliche Stellung hat. Altfries.: Ayn wera maket Hera. (Sprenger I, 21.) Holl.: Eigen grond maakt eenen heer. (Harrebomée, I, 260.) 2. Gewer… …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

  • gewere — zurechtkommen …   Hunsrückisch-Hochdeutsch

  • Gewere — Ge|we|re, die; (besonders im Mittelalter Herrschaftsrecht über Personen und Sachen) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Владение GEWERE — в средневековой Германии институт владения, которое защищалось особыми исками независимо от желания владельца относиться к вещи как к своей собственной …   Словарь терминов (глоссарий) по истории государства и права зарубежных стран

  • Lehn — 1. Das Lehn ist der Ritter Sold. – Graf, 558, 40. Dadurch unterscheidet sich das Lehn aufs deutlichste von der Satzung, dass sich jenes auf ein Treu und Dienstverhältniss zwischen Herr und Mann gründet. Satzung verlangt keine Dienstleistung durch …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

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