Codicill

Codicill

Codicill, ein weniger förmliches Testament, worin Alles angeordnet werden kann, nur keine directe Erbeseinsetzung und keine Enterbung; gewöhnlich Vermächtniß genannt; kann schriftlich und mündlich, öffentlich und privat mit Zuziehung von 5 Zeugen errichtet werden. In manchen Ländern werden für Testamente u. C.e ganz dieselben äußeren Formen gefordert u. ihr Unterschied liegt einzig materiell darin, daß letztere keine Erbeinsetzung enthalten.


http://www.zeno.org/Herder-1854.

Игры ⚽ Поможем написать реферат

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Codicill — (lat), 1) kleiner Codex, kleine hölzerne od. elfenbeinerne mit Wachs überzogene Schreibtafel; daher 2) Bittschrift, auch Brief, bes. kaiserliches Handschreiben od. Diplom; 3) eine letztwillige, bes. schriftliche Verfügung, durch welche ein… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Testament — Testament, 1) (Altes u. Neues T.), s.u. Bibel; 2) (lat. Testamentum, altdeutsch Gemächt), im Allgemeinen jede einseitige letztwillige Disposition; bes. 3) eine letztwillige Disposition,[403] durch welche der Erblasser für seinen Todesfall einen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • codicil — noun Etymology: Middle English codicill, from Anglo French *codicille, from Latin codicillus, diminutive of codic , codex Date: 15th century 1. a legal instrument made to modify an earlier will 2. appendix, supplement • codicillary ad …   New Collegiate Dictionary

  • Kodizill — Ein Kodizill ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Anordnung, die im Gegensatz zum Testament keine Erbseinsetzung sondern bloß andere Verfügungen enthält. Ein Kodizill kann zum Beispiel der Ernennung eines Vermächtnisnehmers… …   Deutsch Wikipedia

  • Pflichttheil — Pflichttheil, ein gesetzlich bestimmter aliquoter Theil der Intestatportion, welcher gewissen nächsten, erbberechtigten Verwandten (gemeinrechtlich Ascendenten, Descendenten u. Geschwister) von dem Erblasser ungeschmälert zu hinterlassen ist, so… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Armfelt — Armfelt, 1) Karl Baron v. A., geb. 1666, diente erst im Ausland u. ward unter Karl XII. schwedischer General; er widerstand nach der Schlacht bei Pultawa lange in Finnland, vertheidigte 1712 die Küste von Helsingfors einige Zeit tapfer gegen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Clausel [1] — Clausel (v. lat. Clausŭla), 1) Schluß, Ende einer Sache; 2) einschränkende Bedingung, Vorbehalt, Verwahrung; bes. 3) (Clausula, Rechtsw.), jeder einer Rede od. einem Rechtsgeschäft beigefügte Satz, in dem irgend etwas näher bestimmt, erklärt od.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Epistŏla — (lat.), 1) Brief, Billet, s. Epistel; 2) kaiserliche Antwort auf eine von einer Behörde gethane Anfrage über ihr Verhalten in einem schwer zu entscheidenden Falle; 3) so v.w. Codicill …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Hypothek — (v. gr., Pignus, Pfand , Unterpfandsrecht), dasjenige dingliche Recht, welches einem Gläubiger an einer fremden Sache zur Sicherung einer Forderung dahin eingeräumt ist, daß er die verpfändete Sache (das Pfand, auch selbst H. genannt)… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Legät — (lat. Legatum, Vermächtniß), eine letztwillige[213] Verfügung, durch welche Jemandem auf Kosten des Nachlasses des Verstorbenen ein vermögensrechtlicher Vortheil zugewendet wird. Der Bedachte heißt Legatār od. Honorirter (Legatarius, Honoratus),… …   Pierer's Universal-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”