Cabinetsjustiz

Cabinetsjustiz

Cabinetsjustiz. Während in Deutschland der König persönlich zu Gericht saß und bei den Römern eine Streitsache auch in erster Instanz unmittelbar vor den Kaiser gezogen werden konnte, erlangte hingegen im neuern Staatsrecht die richterliche Gewalt in dem Sinne eine volle Selbstständigkeit, daß die Rechtssprechung ausschließlich durch das Richteramt auf Grundlage der Gesetze und der selbsteigenen Rechtsüberzeugung zu geschehen hat. Demnach ist alle Einmischung der Staatsgewalt, wodurch der gesetzliche Rechtsgang gestört würde, als Willkür von Oben, als C. verpönt (Wiener Schlußakte von 1820, §. 29 und Bundesbeschluß vom 7. Oct. 1830). – Aber nicht ist damit zu verwechseln das Oberaufsichtsrecht des Regenten über Gerichte und Justizadministration, ferner dessen Rechte in Bezug auf Gesetzgebung, auf Ernennung des Richterpersonals, auf Begnadigung und Abolition.


http://www.zeno.org/Herder-1854.

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  • Cabinetsjustiz — Cabinetsjustiz, die Ausübung der Gerichtsbarkeit von der Person des Regenten; wenn z.B. processualische Handlungen od. richterliche Entscheidungen eines einzelnen bestimmten Rechtsstreites vom Fürsten nach anderen Regeln gegeben werden, als nach… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Machtspruch — (Decisio vi juris eminentis), die landesherrliche unmittelbare Entscheidung einer Rechtssache od. ein höchster Strafbefehl, unter Abweichung von dem gesetzlichen Verfahren u. der Übergehung des eigentlich competenten Richters ertheilt, in Fällen …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Rechtspflege — (Justiz), die Handhabung des Rechtes od. die Thätigkeit der öffentlichen Behörden, insbesondere der Gerichte, welche auf die Erhaltung der Herrschaft der Gesetze u. des Rechtes gegen Willkür u. Eigenmacht, demnach vorzüglich auf Erörterung u.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Schulz — Schulz, 1) Ernst August, geb. 1721 in Berlin, war erst Rector der reformirten Schule in Frankfurt, wurde 1759 Professor der Theologie, 1759–66 der Beredtsamkeit, 1763 Prediger u. Inspector daselbst u.st. 1786; er schr.: Exercitationes philol.,… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Verantwortlichkeit — Verantwortlichkeit, 1) überhaupt die civilrechtliche Verbindlichkeit für Rechtsverletzungen u. Schäden einzustehen, welche entweder durch eigene Handlungen od. durch Handlungen von Personen, die man zu vertreten hat, herbeigeführt worden sind.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Administrativjustiz — Administrativjustiz, in neuester Zeit Name für den Theil der behördlichen Thätigkeit, bei welcher es sich nicht allein um Entscheidung privatrechtlicher Fragen, sondern zugleich um ein öffentliches Interesse handelt. Daher administrativ… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Bentinckscher Erbfolgestreit — Bentinckscher Erbfolgestreit. Anton Günther, Graf zu Aldenburg u. Delmenhorst, Herr zu Jever u. Kniphausen, hatte von Elisabeth von Ungnad einen natürlichen Sohn, Anton, geb. 1638, u. da Graf Anton Günther keine ehelichen Nachkommen hatte, so… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Constitutionell — Constitutionell, im weiteren Sinne überhaupt verfassungsmäßig, im engeren denjenigen Ideen entsprechend, welche die Theorie über Begriff u. Wesen einer constitutionellen Monarchie (s. u. Constitution 2) aufgestellt hat. Daher Constitutionelle,… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Criminalgericht — (Judicium poenale, J. criminale), diejenige Behörde, welcher verfassungsmäßig die Ausübung der Criminalgerichtsbarkeit in einem bestimmten Bezirke u. über bestimmte Personen od. Verbrechensfälle übertragen ist. Da in Deutschland für den… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Exception — (v. lat.), 1) so v.w. Ausnahme; daher Exceptionsgesetze, in Widerspruch mit den Grundgesetzen, zur Erreichung besonderer Zwecke auf eine bestimmte Zeit erlassene Verordnungen. Exceptionell, eine Ausnahme enthaltend; Exceptiv, ausnehmend,… …   Pierer's Universal-Lexikon

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