Rechtsvermuthung

Rechtsvermuthung

Rechtsvermuthung (praesumtio juris et de jure), wenn als Schlußfolgerung aus einer Thatsache kraft gesetzlicher Vorschrift Etwas als juristisch wahr gilt, bald mit, bald ohne Zulassung des Gegenbeweises.


http://www.zeno.org/Herder-1854.

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