Patrimonialgerichtsbarkeit

Patrimonialgerichtsbarkeit

Patrimonialgerichtsbarkeit, die vom Landesherrn einer Person (jurisdictio personalis) oder dem Besitzer eines Grundstückes (j. realis) verliehene Befugniß, über einen gewissen Kreis Recht zu sprechen: gilt um der damit verbundenen Einkünfte willen als Erwerbsquelle, wird nach und nach überall beseitigt.


http://www.zeno.org/Herder-1854.

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  • Patrimonialgerichtsbarkeit — (Jurisdictio patrimonialis, Erbgerichtsbarkeit), die Gerichtsbarkeit, welche einer Privatperson im Staate als ein kraft besonderen Rechtstitels erworbenes Recht zusteht. Die P. ist ein Institut des Germanischen Rechtes, welches den Römern ganz… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Patrimonĭalgerichtsbarkeit — (Erbgerichtsbarkeit, Gutsgerichtsbarkeit, Privatgerichtsbarkeit), die mit dem Besitz eines Gutes (patrimonium), zumeist eines Rittergutes, verbundene Befugnis zur Ausübung der Rechtspflege; Patrimonialgericht, die zur Handhabung dieser… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Patrimonialgerichtsbarkeit — ◆ Pa|tri|mo|ni|al|ge|richts|bar|keit 〈f. 20; unz.; früher〉 Gerichtsbarkeit des Gutsherrn über seine Untergebenen ◆ Die Buchstabenfolge pa|tr... kann in Fremdwörtern auch pat|r... getrennt werden. * * * Pa|t|ri|mo|ni|al|ge|richts|bar|keit, die [zu …   Universal-Lexikon

  • Patrimonialgerichtsbarkeit (Baden) — Patrimonialgerichtsbarkeit bezeichnet in Baden und anderen Teilen des damaligen Deutschlands die Gerichte der adligen Grundherren, die jeweils eine eigene Gerichtsbarkeit hatten. Die Gerichtsbarkeit war an den Besitz eines Gutes (patrimonium)… …   Deutsch Wikipedia

  • Patrimonialgerichtsbarkeit — Patrimonialgerichte waren in Preußen und anderen Teilen des damaligen Deutschlands die Gerichte der adligen Grundherren, die jeweils eine eigene Gerichtsbarkeit hatten. Die Gerichtsbarkeit war an den Besitz eines Gutes (patrimonium) gebunden. Der …   Deutsch Wikipedia

  • Patrimonialgerichtsbarkeit — Pa|tri|mo|ni|al|ge|richts|bar|keit die; : (früher) private Ausübung der Rechtsprechung vonseiten des Grundherrn über seine Hörigen …   Das große Fremdwörterbuch

  • Patrimonialgerichtsbarkeit — Pa|t|ri|mo|ni|al|ge|richts|bar|keit (früher für Rechtsprechung durch den Grundherrn) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Gerichtsbarkeit — (Jurisdictio), die Befugniß zur Ausübung richterlicher Handlungen. I. Die weltliche G. ist als ein Bestandtheil der höchsten Staatsgewalt zu betrachten u. jede richterliche Thätigkeit daher auf diese als die erste u. einzige Quelle der G.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Gerichtshalter — Gerichtshalter, auch als Gerichtsverwalter oder Justitiarius bezeichnet, war ein Gerichtsbeamter, der im Rahmen der Patrimonialgerichtsbarkeit für den Gutsherrn, auch Gerichtsherr genannt, als der zur Handhabung dieser Jurisdiktion bestellte… …   Deutsch Wikipedia

  • Gerichtsverwalter — Gerichtshalter, auch als Gerichtsverwalter oder Justitiarius bezeichnet, war ein Gerichtsbeamter, der im Rahmen der Patrimonialgerichtsbarkeit für den Gutsherrn, auch Gerichtsherr genannt, als der zur Handhabung dieser Jurisdiktion bestellte… …   Deutsch Wikipedia

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