Nothwehr — (Moderamen inculpatae tutelae, Tutela inculpata, Defensio violenta s. necessaria), die Vertheidigung, welche angewandt wird, um einen entweder bereits begonnenen od. doch in nächster Aussicht stehenden widerrechtlichen, unverschuldeten,… … Pierer's Universal-Lexikon
Nothwehr — 1. Gegen Nothwehr gibt es keine Nothwehr. – Hillebrand, 192; Graf, 390, 575; Morstadt, Ausf. Commentar zu Feuerbach s Lehrbuch des gem. in Deutschland geltenden peinl. Rechts, S. 63. Da der in Nothwehr sich Befindende zu seinem Handeln befugt ist … Deutsches Sprichwörter-Lexikon
Nothwehr, die — Die Nothwêhr, plur. inus. die Gegenwehr, welche man im Falle der Noth, d.i. zu Abwendung einer dringenden Gefahr thut oder leistet. In engerem Verstande ist es die Gegenwehr zur Abwendung einer solchen unvermeidlichen Leib und Lebensgefahr; im… … Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart
Gegenwehr — 1. Gegenwehr ist erlaubt. – Kirchhofer, 221; Graf, 390, 571. Die Gegenwehr ist nur innerhalb der Grenzen der Nothwehr erlaubt. 2. Gegenwehr ist nicht (niemand) verboten. (S. ⇨ Nothwehr.) – Graf, 390, 570; Hillebrand, 193, 275; Eiselein, 215;… … Deutsches Sprichwörter-Lexikon
Nothrecht — (Nothfall, Nothstand, nicht zu verwechseln mit Nothwehr, s.d.), ist 1) vorhanden, wenn Jemand, ohne die nächste Veranlassung eines widerrechtlichen Angriffes, doch durch den Drang außerordentlicher Umstände in eine solche Lage der Noth u.… … Pierer's Universal-Lexikon
Staatsstreich — (Coup d état), der eigenmächtige Umsturz der Verfassung durch den Inhaber der Staatsgewalt selbst od. die Revolution auf dem Throne. Eine Rechtfertigung des S s kann es hiernach vom Standpunkte des Staatsrechtes nie geben; in wie weit derselbe… … Pierer's Universal-Lexikon
Philipp Jakob Heisler — (* 30. November 1718 in Lautenberg; † 24. November 1781 in Halle (Saale)) war ein deutscher Rechtswissenschaftler. Leben Geboren als Sohn des Gastwirtes und Bäckers Johann Heisler und dessen Frau Regine (geb. Feiner), wurde er am 3. Dezember… … Deutsch Wikipedia
Moderāmen — (lat.), Mittel zur Mäßigung. M. inculpatae tutelae, das Recht zur Nothwehr, s.d … Pierer's Universal-Lexikon
Nothhülfe — Nothhülfe, 1) so v.w. Nothgedrungene Selbsthülfe, s.u. Nothwehr 1); 2) der Beistand, der uns in der Noth von Andern geleistet wird, wozu Jeder selbst gegen Feinde verpflichtet ist; 3) so v.w. Charitativsubsidie 2) … Pierer's Universal-Lexikon
Nothluge — Nothluge, eine aus Noth gesagte Unwahrheit, um Unzuträglichkeiten, Unglück od. Verbrechen zu verhüten; also z.B. Todtkranken u. deren Angehörigen, od. Gemüths u. Geisteskranken, od. vorwitzig Fragenden, od. solchen Personen gegenüber, welche im… … Pierer's Universal-Lexikon