Ablösung

Ablösung

Ablösung, der ewigen Lasten. Hieher gehören nicht die öffentlichen Grundlasten z.B. von Grundstücken Staatssteuern zu entrichten, an Straßen Frohndienste zu leisten u.s.w., ebensowenig die römischen Grundlasten oder Servituten z.B. Wegrecht u. dgl., sondern einzig die sog. deutschen Reallasten, vermöge welcher ein Grundstück resp. dessen Besitzer zu einer Leistung verpflichtet ist: Grundzinse, Zehnten, Frohnen. Die Entstehung dieser Lasten fällt ins Mittelalter und hat bald ihren Grund in der Leibeigenschaft und Hörigkeit, bald im Lehenverbande, bald in den Rechten der Kirche auf den Zehnten. Diese Lasten wurden als Vermögensbesitz der Berechtigten zu Gegenständen des privatrechtlichen Verkehrs und gingen so durch Kauf, Erbschaft u. dgl. in andere Hände über. Schon um deßwillen war die unentgeldliche Aufhebung, wie sie den 17. Juli 1793 in Frankreich erfolgte, gegen die damaligen Besitzer ein Gewaltact. In Oesterreich, Preußen, den übrigen deutschen Staaten und in der Schweiz ging man billiger zu Werke und suchte die Reallasten durch Loskäuflichkeit, Ablösung verschwinden zu machen. Dadurch gewinnt die bürgerliche Unabhängigkeit und der Grundbesitzer arbeitet freudiger auf die möglichste Culturfähigkeit zu, wenn er weiß, daß er mit seinem Fleiß den Boden allmälig entlasten kann. Auf der andern Seite wird auch für den Grundherrn der Bezug seiner Einnahme, die häufig unter der Culturweise des Pflichtigen zu leiden hatte und bei der Zersplitterung der größern Güter mühsamer wurde, erleichtert. – – Die A. theilt sich in die beiden Stadien 1. der Umwandlung der Naturalleistungen in jährliche Geldzinse, nach dem mittlern Betrage gewisser Durchschnittsjahre gemessen; 2. des Loskaufs, bei welchem der Geldzins wie der Zins eines Capitals erscheint, dessen Größe nach jenem berechnet wird, z.B. wenn der Geldzins als 4 proc. Zins betrachtet wird, so ist die Loskaufssumme dem 25fachen Betrage gleich (so meistens in Deutschland bis 1848 in einigen Staaten z.B. Württemberg mit anderem Maße gemessen wurde); wenn als 5 proc. Zins, dem 20fachen Betrage gleich (so in der Schweiz). Während die Umwandlung in der Regel von Gesetzeswegen obligatorisch geboten ist, bildet dagegen der Loskauf eine nur den Pflichtigen zustehende Befugniß.


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