- Inrotulation der Acten
Inrotulation der Acten, Actenschluß bei einem Proceßverfahren nach Beendigung der Verhandlung, indem ein Termin, Rotulationstermin, festgesetzt wird, bis zu welchem die Parteien noch etwaige Eingaben oder Einwendungen machen können; geschieht dies nicht, so wird die Vollständigkeit und Richtigkeit der Acten als stillschweigend zugestanden angenommen.
http://www.zeno.org/Herder-1854.