Generalgewaltiger
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Generalgewaltiger — Generalgewaltiger, sonst der oberste, mit Handhabung der Polizei, mit dem Recht selbst über Leben u. Tod, bei einem Heere beauftragte Offizier. Täglich machte er, von einem Offizier u. einigen Mann begleitet, die Runde um das Lager … Pierer's Universal-Lexikon
Generalgewaltiger — (Feldgewaltiger, Generalprofoß) hieß in den Söldnerheeren und auch noch im Generalstabe des Großen Kurfürsten der oberste, mit Handhabung der Polizei und anfangs mit dem Recht über Leben und Tod, später mit dem Rechte der Verhaftung beauftragte… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Generalgewaltiger — Generalgewaltiger, s. Feldgewaltiger … Kleines Konversations-Lexikon
Generalgewaltiger — Der Generalgewaltige (auch Feldprofos, Feldgewaltiger) war im späten Mittelalter und bis ins 17. Jahrhundert hinein das Haupt der Heerespolizei, der späteren Feldjäger. Der Generalgewaltige war der Vorsteher aller Profose, ihrer Trabanten, der… … Deutsch Wikipedia
Truppen des Schwäbischen Reichskreises — Die Truppen des Schwäbischen Reichskreises waren Bestandteil der Reichsarmee des Heiligen Römischen Reiches. Ab 1694 unterhielt der Schwäbische Reichskreis als einziger Reichskreis ein stehendes Heer. Inhaltsverzeichnis 1 Kreismiliz 2 Truppen des … Deutsch Wikipedia
Rumōr — (v. lat. Rūmor), Lärmen, Aufruhr, Getöse, Getümmel, Gepolter; daher Rumoren, lärmen, poltern etc. Rumorhaus, in Wien ein öffentliches Haus, wohin die gebracht werden, welche bei Nacht auf den Straßen Lärm verursachen. Rumormeister, so v.w.… … Pierer's Universal-Lexikon
Generalprofos — Generalprofos, so v.w. Generalgewaltiger … Pierer's Universal-Lexikon
Feldgewaltiger — Feldgewaltiger, auch Generalprofoß, s. Generalgewaltiger … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Generalprofoß — Generalprofoß, s. Generalgewaltiger … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Profoß — (v. lat. praepositus), eigentlich ein Vorgesetzter, dann früher soviel wie Regiments Scharfrichter und Stockmeister; heute noch in einzelnen Heeren ein Unteroffizier, dem die Beaufsichtigung der Arrestanten obliegt. Über den P. der Landsknechte s … Meyers Großes Konversations-Lexikon